Statuten

I. Aufgabe und Mitgliedschaft des TVG

Art. 1.1 Name und Sitz

Unter dem Namen Turnverein Grüningen (TVG) besteht seit 1895 ein politisch und konfessionell neutraler Verein, dessen Sitz sich in Grüningen befindet.

Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Die Bezeichnungen betreffen Männer und Frauen.

 

Art. 1.2 Zweck des Vereins

Der TVG stellt sich die Aufgabe, die Freude und das Interesse am Turnen zu fördern und die Kameradschaft zu pflegen.

 

Art. 1.3 Mitgliedschaft des TVG

Der TVG ist (seit 1924) Mitglied des Zürcher Turnverbandes (ZTV) und somit auch Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes (STV).

Die Statuten dieser Verbände sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

Der TVG haftet nur mit dem Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftung einzelner Mitglieder.

Sofern in diesen Statuten einzelne Rechte und Pflichten der Mitglieder oder des Vereins nicht genauer umschrieben sind, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 60 ff.

Gerichtsstand ist Hinwil ZH.

II. Bestand

Art. 2.1 Bestand des TVG

Der TVG besteht aus Mitturnern, Aktivmitgliedern, Freimitgliedern, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern.

 

Art. 2.2 Untersektionen

Der TVG hat zur Zeit folgende Untersektionen, die nach Bedarf durch Generalversammlungsbeschluss vermehrt werden können:

- Mädchenriege

- Jugendriege

- Trampolingruppe

- Volleyballriege

- Männerriege

- MuKi-Turnen

- Rhönrad

 

Die Auflösung einer Untersektion geschieht durch Generalversammlungsbeschluss, mit dem Einverständnis der betroffenen Untersektion. Das gesamte Vermögen wird dem Stammverein zur Verwahrung übergeben.

Sofern in den folgenden 5 Jahren keine neue Untersektion mit den gleichen Zielsetzungen gegründet wird, verfällt das Vermögen an den TVG.

Wenn die Mitgliedschaft der Untersektion nicht näher beschrieben ist, sind Rechte und Pflichten der Mitglieder in eigenen Reglementen oder Statuten festzuhalten.

 

Für folgende Untersektionen bestehen eigene Statuten:

- Männerriege

- Volleyballriege

 

Statuten und Reglemente der Untersektionen unterstehen der Genehmigung durch den Stammverein.

Führen die Untersektionen eigene General- oder Hauptversammlungen durch, sind diese vor derjenigen des Stammvereines durchzuführen.

Bei Haupt- oder Generalversammlungen der Untersektionen muss eine Delegation (2 Personen) des Stammvereins eingeladen werden. Diese hat beratende Stimme.

Für die Untersektionen ohne eigene Statuten sind die Statuten des Stammvereines verbindlich. Ansonsten verwalten sie sich eigenständig.

Die Untersektionen geben dem Stammverein jährlich eine aktuelle Mitgliederliste ab.

III. Mitgliedschaft

Art 3.1 Pflichten der aktiven Mitglieder

Jedes Mitglied des TVG ist verpflichtet, regelmässig an den Turnstunden, Turnfahrten, Anlässen oder Versammlungen teilzunehmen und den Forderungen der Statuten sowie den Anordnungen des Vorstandes und der Vorturner pünktlich nachzukommen.

Abwesenheiten müssen frühzeitig entschuldigt werden!

 

Art. 3.2 Mitturner

Als Mitturner können alle natürlichen Personen und Schulentlassene aufgenommen werden.

An den Vereinsversammlungen haben sie nur beratende Stimme.

 

Art. 3.3 Aktivmitgieder

Zum Aktivmitglied kann ernannt werden, wer sich als Mitturner bewährt hat und anerkannt wird.

Aktivmitglieder werden an der Generalversammlung gewählt.

 

Art. 3.4 Passivmitglieder

Passivmitglied wird, wer den Turnverein mit einem Jahresbeitrag, welcher an der Generalversammlung beschlossen wird, unterstützt.

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Art 3.5 Freimitglieder

Freimitglieder müssen an der Generalversammlung gewählt werden.

 

Freimitglied kann werden:

- Aktive, die während 10 Jahren die Turnstunden und Turnfeste besucht haben (die Zeit als Aktivmitglied in einer anderen Sektion des STV kann angerechnet werden).

- Aktive, die sich beim Turnen so schwer verletzen, dass sie nicht mehr aktiv sein können.

 

Vorschläge zur Ernennung sind mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand des TVG einzureichen.

 

Art. 3.6 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder müssen an der Generalversammlung gewählt werden.

 

Ehrenmitglied kann werden:

- Turner und Turnfreunde, die sich um den TVG oder um das Turnwesen besonders verdient gemacht haben.

 

Vorschläge zur Ernennung sind mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand des TVG einzureichen.

 

Art. 3.7 Eintritte

Über Eintritte und Übertritte (von anderen Vereinen) entscheidet der Turnstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

Art. 3.8 Austritte und Ausschlüsse

Austritte eines Mitgliedes müssen schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

Ordnungsgemäss austretenden Aktivmitgliedern ist auf Verlangen ein Turnausweis abzugeben.

 

Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wenn es sich in moralischer Weise unwürdig zeigt

- wenn es Zahlungen (Beiträge) verweigert

- wenn es den Vereinsvorschriften zuwider handelt

- wenn ein Aktivmitglied mehr als 2 Monate unentschuldigt vom Turnbetrieb fernbleibt

 

Über Ausschlüsse entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Turnstand.

Der Mitgliederbeitrag muss für das laufende Jahr entrichtet werden.

 

Art. 3.9 Sportversicherungskasse (SVK)

Jedes turnende Mitglied ist gegen Unfälle bei der Sportversicherungskasse des STV, gemäss deren Reglement, zu versichern.

IV. Organisation

Art. 4.1 Organe des TVG

Die Organe des Turnvereins gliedern sich wie folgt:

- Die Generalversammlung

- Der Turnstand (Vereinsversammlung der aktiven Turner)

- Der Vorstand

- Die Revisoren

 

Art. 4.2 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird im Winter/Frühling durchgeführt. Eine schriftliche Einladung wird ca. 3 Wochen vor der Versammlung verschickt.

 

Ihr liegen die Behandlung folgender Geschäfte ob:

- 1. Appell

- 2. Wahl der Stimmenzähler

- 3. Abnahme des Protokolls

- 4. Jahresberichte:

- des Präsidenten

- des technischen Leiters

- der Nachwuchsleiter (Jugi + Mädchen)

- 5. Abnahme der Jahresrechnung / Revisorenbericht

- 6. Mutationen (Ein- und Austritte)

- 7. Wahl des Vorstandes

- 8. Wahl des technischen Leiters und technischen Vizeleiters

- 9. Wahl der Nachwuchsleiter

- 10. Wahl der Revisoren

- 11. Wahl der übrigen Funktionäre

- 12. Festlegung der Jahresbeiträge und Entschädigungen

- 13. Jahresprogramm

- 14. Budget

- 15. Änderungen der Statuten

- 16. Anträge

- 17. Ernennungen und Ehrungen (Auszeichnungen)

- 18. Diverses

 

Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung gestellt werden.

Eine Delegation (2 Personen) von jeder Untersektion wird an die Generalversammlung eingeladen, diese hat beratende Stimme.

 

Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann einberufen werden, wenn:

- der Vorstand es für nötig erachtet

- 1/5 der Mitglieder des TVG dies schriftlich verlangt

 

Art. 4.3 Turnstand (Vereinsversammlung)

Zur Erledigung laufender Geschäfte finden je nach Notwendigkeit Turnstandsitzungen statt. Der Turnstand wird aus den aktiven Turnern gebildet.

Über einfache Ausgaben, die über der Kompetenz des Vorstandes liegen, wird an der Turnstandsitzung beschlossen.

Die Turnstandsitzungen werden durch den Vorstand einberufen oder wenn es 1/3 der aktiven Turner (unter Angabe der Gründe) verlangt.

 

Art. 4.4 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemässe Versammlung (Sitzung) ist beschlussfähig.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung verlangen.

Der Präsident enthält sich der Stimme, hat jedoch bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr.

Anträge aus der Versammlung, welche von besonderer Tragweite sind, werden zur Prüfung und Antragstellung an den Vorstand weitergegeben.

 

Art. 4.5 Stimmberechtigung

Folgende Aufstellung gilt für alle Abstimmungen und Wahlen:

 

Stimmberechtigt sind:

- Aktivmitglieder

- Freimitglieder

- Ehrenmitglieder

 

Nicht stimmberechtigt sind:

- Mitturner

- Delegation der Untersektionen

- Passivmitglieder

- Andere

 

Art. 4.6 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- Präsident

- Technischer Leiter

- Kassier

- Aktuar

- Hauptjugileiter

- Hauptmädchenriegenleiterin

- Beisitzer

 

Es wird angestrebt, dass der Kassier oder Aktuar zugleich das Amt des Vizepräsidenten übernimmt.

Der Vorstand wird auf die Dauer 1 Jahres von der Generalversammlung gewählt.

Durch Beschluss der Generalversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder vermehrt oder vermindert werden, er muss aber im Minimum aus 5 Mitgliedern bestehen.

Es müssen mindestens 2 Damen / Herren im Vorstand vertreten sein.

 

Art. 4.7 Kompetenz des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn die Mehrheit es verlangt.

Seine Kompetenz für einfache Ausgaben werden durch den Turnstand beschlossen.

 

Art. 4.8 Unterschriftsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift setzt sich wie folgt zusammen:

 

Kollektivunterschrift (immer zu zweit):

- alle Vorstandsmitglieder

 

Einzelunterschrift für Bankverkehr, Vertragsabschlüsse etc.:

- der Präsident

- der Kassier

 

Art. 4.9 Aufgabenverteilung

Der Präsident

- leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen,

- vertritt den Verein nach aussen und

- erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht über allgemeine Aktivitäten des vergangenen Jahres und sorgt für die Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.

 

Der Vizepräsident

- unterstützt den Präsidenten und übernimmt seine Stellvertretung.

 

Der Technische Leiter

- zeichnet sich für den ganzen Turnbetrieb verantwortlich und führt über Übungen und Anwesenheit der Turner Kontrolle, und

- erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht über die turnerischen Aktivitäten des vergangenen Vereinsjahres.

 

Der technische Vizeleiter

- unterstützt den technischen Leiter und übernimmt seine Stellvertretung.

 

Der Kassier

- führt die Buchhaltung, besorgt den Einzug der Beiträge und verwaltet das Vereinsvermögen. An der Generalversammlung legt er die Jahresrechnung (per 31. Dezember) und den Revisorenbericht zur Abnahme vor.

 

Der Aktuar

- besorgt die Vereinskorrespondenz und verfasst das Protokoll der Sitzungen und Versammlungen.

 

Der Beisitzer

- trägt die Verantwortung für eine aktuelle und zweckmässige Werbung.

 

Die Nachwuchsleiter

- bereiten die Turnübungen vor und leiten die Turnstunde. Sie zeichnen sich für den ganzen Turnbetrieb der Jugendriegen verantwortlich und führen über Übungen und Anwesenheit der Turner Kontrolle.

- erstatten der Generalversammlung je einen Jahresbericht über Aktivitäten des vergangenen Vereinsjahres.

 

Der Materialverwalter

- ist verantwortlich für die Instandhaltung und Aufbewahrung der Turngeräte, des Sanitätsmaterials und allem anderen Inventar des TVG.

- muss dem Vorstand Ende Jahr eine aktuelle Inventarliste übergeben.

 

Die Revisoren (2 Personen)

- erstatten der Generalversammlung nach durchgeführter Revision einen schriftlichen Bericht über die Vereinsrechnung und den Vermögensausweis. Sie können während des ganzen Jahres in alle Bücher, Belege und in die Kasse Einsicht nehmen.

 

Alle diese Aufgabenträger werden für die Dauer eines Jahres gewählt.

V. Kassawesen

Art. 5.1 Einnahmen

- Jahresbeiträge der Aktiven

- Jahresbeiträge der Freimitglieder

- Jahresbeiträge der Passivmitglieder

- Erlös aus Verkauf und Vermietung von Material

- Überschuss aus Veranstaltungen

- Subventionen vom Sport Toto

- Zinsen

- Diverses

 

Art. 5.2 Ausgaben

- Kosten für Benützung der Turnhalle und Anlagen

- Kosten für den Turnbetrieb (Ausbildung, Turnreise etc.)

- Verbandsbeiträge

- Verwaltungskosten

- Zuschüsse an Untersektionen

- Kosten für Veranstaltungen

- Entschädigungen

- Ehrenausgaben

- Diverses

 

Art. 5.3 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden an der Generalversammlung festgesetzt und sollen in der Regel die Verbandsabgaben decken.

Für neueintretende Mitglieder beginnt die Beitragspflicht mit dem Datum der Aufnahme. Die Beiträge sind bis Ende Juni des laufenden Jahres zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Der Vorstand kann, in begründeten Fällen, Mitgliedern den Beitrag teilweise oder ganz erlassen.

 

Art. 5.4 Bussgeld

Der Vorstand kann auf besondere Anlässe hin, für wichtige Turnstunden und Versammlungen Bussen festsetzen.

VI. Vereinstätigkeit

Art. 6.1 Vereinsziel

Der Verein erstrebt die möglichst vielseitige körperliche Ausbildung durch Freiübungen, Geräteturnen und Leichtathletik.

Er pflegt das Spiel und den Wintersport. Er widmet sich dem Kunstturnen, Nationalturnen und der Leichtathletik.

Zur Förderung der Kameradschaft werden Turnfahrten/-reisen durchgeführt.

 

Art 6.2 Turnbetrieb

Die Aktivsektion absolviert in der Regel wöchentlich zweimal eine Turnlektion (à ca. 90 Minuten).

VII. Schlussbestimmungen

Art. 7.1 Auflösung des TVG

Der Turnverein besteht, solange sich fünf Mitglieder oder die Untersektionen zur Weiterführung desselben verpflichten.

Bei einer Auflösung des Vereins und seiner Untersektionen ist das gesamte Vermögen dem ZTV zur Verwahrung zu übergeben.

Sofern in den folgenden 10 Jahren kein neuer TVG gegründet wird, entfällt das Vermögen an den ZTV.

 

Art.7.2 Statuten

Eine Revision der Statuten kann nur an der Generalversammlung beschlossen werden. Die Abänderungen unterliegen der Genehmigung des ZTV.

Änderungen der Statuten müssen durch 2/3 Mehrheit aller Anwesenden (Stimmberechtigten) beschlossen werden.

Diese Statuten treten ab sofort in Kraft und ersetzen alle bisherigen Reglemente und Statuten.

 

Grüningen, den 6. Dezember 2002/MR